SATZUNG


Verein Bremer Sportjournalisten e.V.

Satzung

I. Name, Sitz und Rechtsform

Art. 1
Der Verein Bremer Sportjournalisten, nachfolgend kurz VBS genannt, ist die freiwillige Gemeinschaft von Sportjournalistinnen und Sportjournalisten im Lande Bremen und Umgebung. Die Mitglieder sind vorwiegend in der Region beruflich tätig oder haben aufgrund früherer Tätigkeit in Bremen den Kontakt zum VBS aufrecht erhalten.
Der Verein ist Mitglied im Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS), dessen Satzungen und Ordnungen als verbindlich anerkannt werden.
Der VBS unterhält eine Internet-Homepage. Unter der derzeitigen Homepage "www.sport-bremen.de" wird über die Aktivitäten des Vereins berichtet, und können sich die Mitglieder über geplante Veranstaltungen und Termine informieren.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der VBS hat seinen Sitz in Bremen.

Art. 2
Der VBS ist politisch, religiös und rassisch neutral.

II. Zweck und Aufgabe des Vereins

Art. 3
Zweck des VBS ist

  • die berufliche und gesellschaftliche Unterstützung und Förderung seiner Mitglieder

  • die Interessensvertretung gegenüber Sportverbänden und deren Mitglieder

  • die Wahrung des beruflichen Ansehens

  • die Zusammenarbeit mit dem Verband Deutscher Sportjournalisten

  • die Pflege der Beziehung zu internationalen Organisationen unseres Berufsstandes

Art. 4
Der VBS dient den im Artikel 3 bezeichneten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953 ausschließlich und unmittelbar (dieser Passus wurde gestrichen).

III. Mitgliedschaft

Art. 5
Ordentliches Mitglied kann jeder hauptberufliche Sportjournalist bzw. Sportfotograf sein, der die Kriterien des Art. 1 dieser Satzung erfüllt.
Die Aufnahmekriterien unterliegen der Mitgliederordnung für ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Verbandes Deutscher Sportjournalisten (VDS) in der Fassung vom 9. Februar 2004.

Art. 6
Die Mitgliedschaft im VBS bedeutet gleichzeitig die Zugehörigkeit zum VDS

Art. 7
Der Antrag auf Mitgliedschaft im VBS ist schriftlich mit dem offiziellen Aufnahmeantrag des Dachverbandes zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des VBS auf der nächstmöglichen Vorstandssitzung nach den Kriterien der Mitgliederordnung des Dachverbandes. Bei mehr als einer Gegenstimme im Vorstand ist der Antrag bis zur nächsten Mitgliederversammlung zurück zu stellen. Für eine Annahme ist dann die Zweidrittelmehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Art. 8
Der Austritt aus dem VBS ist einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich - per Brief, Fax oder E-Mail - zu melden, das dann die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich darüber unterrichtet. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Die Beitragspflicht endet mit Vollzug des Austritts.

Art. 9
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem VBS kann erfolgen

  • durch Beschluss des Vorstandes wegen Nichtzahlung des Beitrages

  • durch die Mitgliederversammlung wegen schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins oder des Berufsstandes
    Antragsberechtigt zu Art.9 ist jedes Mitglied des VBS.

Art. 10
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Sportjournalismus oder um den VBS verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 11
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Beschlüssen des VBS mitzuwirken und zwar nach Maßgabe ihrer Befugnisse, sowie an den Veranstaltungen des VBS teilzunehmen.

Art. 12
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des VBS, sowie die vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu befolgen.
Sie sind außerdem verpflichtet, den von der ordentlichen Jahreshauptversammlung festgesetzten Aufnahme- und Jahresbeitrag zu bezahlen.
Die Beiträge werden mittels Einzugsermächtigung im ersten Quartal des Monats, spätestens vor der Jahreshauptversammlung, vom Schatzmeister eingezogen.
Die Einzugsermächtigung ist verpflichtend für alle Mitglieder des VBS.

V. Organe des VBS

Art. 13
Die Organe des VBS sind

  • die Hauptversammlung

  • der Vorstand

VI. Die Hauptversammlung

Art. 14
Die Hauptversammlung tritt im ersten Quartal eines jeden Jahres zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich - durch Brief, Fax oder E-Mail - durch den VBS-Vorstand unter Beachtung einer Frist von vier Wochen und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Termin und Tagesordnung der Hauptversammlung werden unter Beachtung der Fristen auch auf der VBS-Homepage veröffentlicht und gilt ebenfalls als offizielle Einberufung.
Die Leitung der Hauptversammlung hat der VBS-Vorsitzende oder sein Stellvertreter nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung.

Art. 15
Die Stimme jedes Mitgliedes ist persönlich und nicht übertragbar. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Beitrag für das abgelaufene Jahr entrichtet ist.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm, oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Art. 16
Der Hauptversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere

  • die Wahl des Vorstandes

  • die Wahl von Ausschüssen

  • die Wahl der Kassenprüfer

  • die Entlastung des Vorstandes und der übrigen Organe bezüglich der Jahresabrechnung und der Geschäftsführung
    Zur wirksamen Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Von der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer ist der Schriftwart oder eine von der Hauptversammlung zu benennende Person. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom jeweiligen Versammlungsleiter laut Art. 14 nach Fertigstellung zu unterschreiben.

Art. 17
Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss folgende Punkte umfassen:

  • Feststellung der Stimmberechtigten

  • Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der übrigen Organe

  • Bericht der Kassenprüfer

  • Entlastungen

  • Neuwahlen

  • Festsetzungen der Beiträge und Gebühren

  • Satzungsänderungen

  • Anträge

  • Verschiedenes

Art. 18
Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmgleichheit erfolgt ein neuer Wahlgang.
Auf einstimmigen Beschluss der Versammlung kann die Wahl auch in offener Abstimmung erfolgen.

Art. 19
Anträge zur Hauptversammlung können nur von den Mitgliedern und Organen des VBS eingebracht werden. Sie sind spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand des VBS einzureichen. Später eingehende Anträge, sofern sie nicht Abänderungen, Ergänzungen eines - oder Gegenanträge zu einem bereits vorliegenden - Antrages sind, können nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
Satzungsänderungen können nicht per Dringlichkeitsantrag vorgenommen werden.

Art. 20
Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen unter Beachtung einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen - und zwar innerhalb von 14 Tagen - auf schriftlichen Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 21
Eine satzungsgemäß einberufene außerordentliche Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Anträge zur außerordentlichen Hauptversammlung können bis 24 Stunden vor der Eröffnung eingebracht werden.

Art. 22
Hauptversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Hauptversammlung kann jedoch durch Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit zulassen.

VII. Der Vorstand

Art. 23
Der Vorstand des VBS besteht aus

  • dem Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister

  • dem Schriftführer/Geschäftsführer

  • dem Sportwart (nicht unbedingt erforderlich)

  • zwei Beisitzern
    Der Vorstand ist bei vier anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Tritt bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, falls er Versammlungsleiter ist.

Art. 24
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister vertreten des VBS nach innen und nach außen. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Art. 25
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer mindestens zwei Jahre lang dem VBS angehört.

Art. 26
Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Zu den Vorstandssitzungen hat der Vorsitzende alle Vorstandsmitglieder einzuladen. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn es das Ansehen oder den Bestand des Vereins erfordert. Die durch die Entscheidungen des Vorstands Betroffenen haben das Recht der Beschwerde innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung einer schriftlichen Begründung der Maßnahmen des Vorstandes. Beschwerde- Instanz ist die Mitgliederversammlung.

Art. 27
Der Schatzmeister ist der verantwortliche Leiter des Kassenwesens und verwaltet das Gesamtvermögen des Vereins. Der Schatzmeister ist den Bestimmungen der Satzungen sowie an die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes gebunden.

Art. 28
Zur Überprüfung der Kassenführung sowie der Vermögensverwaltung hat die Hauptversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer können beliebig oft wiedergewählt werden - allerdings nie mehr als zweimal hintereinander. Kassenprüfer können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 29
Die Mitglieder des Vorstandes, der Organe und der Ausschüsse im VBS müssen ehrenamtlich tätig sein.

Art. 30
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

Art. 31
Satzungsänderungen können nur von der Hauptversammlung erfolgen. Sie bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Art. 32
Die Auflösung des VBS kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung erfolgen. Sie muss mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller - auch der nichterschienenen - Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

Art. 33
Bei Auflösung des VBS fällt sein Vermögen einer vom Vorstand zu benennenden gemeinnützigen Stiftung oder Organisation zu.

Bremen, den 5. Januar 1963
Gezeichnet mit sieben Unterschriften
Erstmals geändert auf der Jahreshauptversammlung des VBS am 19. März 1990.
In vorliegender Fassung geändert auf der Jahreshauptversammlung des VBS am 18. März 2006

Die Satzung und die neue Mitgliederordnung des Verbandes Deutscher Sportjournalisten sind hier zu finden !!!


Sportverein Sportpresse Bremen von 1977 e.V.

Satzung

§ 1. Name, Sitz und Zweck
(1) Der am 23. November 1977 in Bremen gegründete Sportverein führt den Namen "Sportverein Sportpresse Bremen von 1977 e.V." Der Verein - hier kurz SVSB genannt - hat seinen Sitz in Bremen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen unter der Nummer VR 3404 eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und möchte diese Mitgliedschaft auch beibehalten.
(3)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursportes. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)Der SVSB ist politisch, religiös und rassisch neutral.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesucht zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tot oder Ausschluss aus dem Verein.
2) Die Austrittserklärung ist einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich - per Brief, Fax oder E-Mail - zu melden, das dann die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich darüber unterrichtet.
3) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
4) Die Beitragspflicht endet mit Vollzug des Austritts.
5) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
6) Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Beiträge

1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2) Die Beiträge werden mittels Einzugsermächtigung im ersten Quartal des Monats, spätestens vor der Jahreshauptversammlung, vom Schatzmeister eingezogen.
3) Die Einzugsermächtigung ist verpflichtend für alle Mitglieder des SVSB.
4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des SVSB
2) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins
3) In ein Vorstandsamt kann nur gewählt werden, wer zumindest zwei volle Jahre Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr im ersten Quartal statt.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich - durch Brief, Fax oder E-Mail - durch den Vorstand unter Beachtung einer Frist von vier Wochen und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4) Diese Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge

5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Stimme jedes Mitgliedes ist persönlich und nicht übertragbar. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Beitrag für das abgelaufene Jahr entrichtet ist.
6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8) Anträge können von den Mitgliedern und vom Vorstand gestellt werden
9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von 2/3 beschlossen wird.
10) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand des SVSB besteht aus

  • dem Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister

  • dem Schriftführer/Geschäftsführer

2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister vertreten des SVSB nach innen und nach außen. Sie sind jeweils auch allein stellvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
3) Der Vorstand kann durch zwei Beisitzer und einen Sportwart zu einem erweiterten Vorstand ergänzt werden.
4) Der erweiterte Vorstand wird auf Einladung des Vorstandes einberufen. Er berät den Vorstand bei wichtigen Beschlüssen.

§ 9 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.

§ 12 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des VBS kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2) Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde
3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestes 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4) Bei Auflösung des SVSB oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Landessportbund Bremen e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Bremen, den 23. November 1977
Gezeichnet mit zehn Unterschriften
Letztmals geändert auf der Jahreshauptversammlung des SVSB am 19. März 1990 in vorliegender Fassung.


Die Einzugsermächtigung !

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nicht alle Mitglieder unseres Vereins nutzen die Möglichkeit der Einzugsermächtigung für die Mitgliedsbeiträge. Dabei ist gerade sie von großem Vorteil für den Kassenwart, der dann nicht ständig säumigen Zahlern hinterher telefonieren muss und will.
Jetzt hat die Stiftung Warentest einen interessanten Artikel veröffentlicht, den wir Ihnen allen über unseren Internetauftritt zugänglich machen. Der Vorstand des Vereins Bremer Sportjournalisten hat in seiner vorigen Sitzung beschlossen, dass alle Beiträge mittels Einzugsermächtigung zu entrichten sind. Die Satzung soll auf der nächsten Jahreshauptversammlung entsprechend verändert werden.

Stiftung Warentest, Heft Nummer 2 im Februar 2006

Informationen auf Seite 8

Leserfrage:
Lastschrift statt Überweisung?

Der Volleyballverein meiner Tochter will die Beiträge vom Konto einziehen. Ich erteile aber keine Einzugsermächtigungen, damit niemand auf mein Konto zugreifen kann. Können die mich zwingen?

Ja. Unternehmen, auch Vereine, dürfen Kunden zum Lastschrifteinzug zwingen (BGH, Az. III ZR 54/02). Bei der Einzugsermächtigung erteilen Sie dem Volleyballverein das Recht, Geld von Ihrem Konto einzuziehen. Im Gegenzug können Sie jede Lastschrift innerhalb von sechs Wochen w iderrufen - ohne Gründe zu nennen.
Das ist ein echter Vorteil gegen Überweisungen: Da ist das Geld weg, sobald es dem Empfänger gutgeschrieben wurde, also meist schon am nächsten Tag. Die Einzugsermächtigung ist daher eine sehr sichere Zahlungsweise.
Vorsicht ! -Es gibt zwei Arten von Lastschriften: Einzugsermächtigungen und Abbuchungsauftrag. Letztere nutzen vor allem dubiose Firmen, denn da gibt es keinen Widerruf. Oft merkt der Kunde den Unterschied gar nicht, denn im Formular steht nicht immer "Abbuchungsauftrag". Dennoch ist er leicht zu erkennen: Der Abbuchungsauftrag ist direkt an die Bank adressiert, während die Einzugsermächtigung - wie in ihrem Fall - an den Volleyballverein adressiert ist.
Wichtig. Jeder Händler kann mit seiner Bank vereinbaren, dass er Geld von Konten einziehen darf. Die Bank prüft dann nicht, ob der Kontoinhaber das genehmigt hat. Daher sollten Sie Ihre Auszüge stets kontrollieren.